Änderungen zwischen den Fassungen
Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ) (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 2 § 6aufgehoben
§ 6. Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung
(1) Der Einsatz von Mitteln der Arbeitsmarktförderung soll zur Bereitstellung ausreichender Beschäftigungsmöglichkeiten in Niederösterreich beitragen.
(2) Der Bund setzt seine an den besonderen Arbeitsmarktproblemen Niederösterreichs orientierte Förderungspolitik fort.