Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 6aufgehoben
(1) Die Kammer führt ein Verzeichnis ihrer Mitglieder, eingeteilt nach Berufsgruppen (§ 3) und der Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Mitglieder. Das Verzeichnis liegt zur öffentlichen Einsicht in der Kammer auf.
(2) In einem der öffentlichen Einsicht nicht zugänglichen Verzeichnis sind die Namen und die für das Zulassungs-, Prüfungs- und Bestellungsverfahren wesentlichen Angaben der Berufsanwärter festzuhalten.
(3) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie die Berufsanwärter sind verpflichtet, alle zur Anlage und Führung dieser Verzeichnisse erforderlichen Unterlagen beizubringen.