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Fassungsvergleich zu Sonderabgabengesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sonderabgabengesetz 1
Art. 2 § 6aufgehoben
in Kraft 03.08.1968 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 302/1968 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 Art. 2 § 6↗RIS↗
§ 6.
Die Sonderabgabe vom Vermögen ist eine ausschließliche Bundesabgabe und wird von den Finanzämtern erhoben.
Schlagworte
Finanzverfassung, Finanzausgleich, Ertragshoheit