Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 6aufgehoben
§ 6. (1) Wer ein der Mengenzuteilung gemäß § 4 Abs. 1 unterliegendes Erzeugnis ohne Mengenzuteilung gemäß § 4 Abs. 1 oder unter Überschreitung einer solchen Mengenzuteilung herstellt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zur Höhe des Verkehrswertes der unzulässigerweise hergestellten Erzeugnisse zu bestrafen.
(2) Wer einer Verpflichtung nach § 3 oder § 5 Abs. 2, 3 und 5 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.