Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 6aufgehoben
3. TEIL
Sicherung von Kernmaterial und Anlagen
§ 6.
(1) Der Umgang im Sinne des § 2 lit. e des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, mit Kernmaterial gemäß § 1 Z 1 bis 3 bedarf unbeschadet einer Bewilligung nach den §§ 5 bis 8 oder § 10 des Strahlenschutzgesetzes einer Bewilligung des Bundesministers für Inneres, mit der Schutzmaßnahmen vor Zugriffen oder Eingriffen unbefugter Dritter vorzuschreiben sind.
(2) Keiner Bewilligung nach Abs. 1 bedarf
1. der Umgang mit Ausgangsmaterial gemäß § 1 Z 3, das außerhalb von Anlagen gemäß § 1 Z 7 verwendet wird, sowie der Umgang mit kleinsten, radiologisch unbedeutenden Mengen von Kernmaterial, wie sie insbesondere für Eich- und Meßzwecke verwendet werden. Diese Mengen von Kernmaterial sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz festzulegen.
2. der Umgang mit Kernmaterial, soweit dieser einer Bewilligung nach den internationalen und innerstaatlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter bedarf.
(3) Im Bescheid nach Abs. 1, der nach Anhörung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu erlassen ist, sind auch durch Auflagen, Bedingungen und Befristungen jene Schutzmaßnahmen vorzuschreiben, die erforderlich sind, um beim Umgang mit Kernmaterial
1. die Entwendung von Kernmaterial zu verhindern;
2. den Schutz der Kernmaterial enthaltenden oder für seine Aufnahme bestimmten Anlagen gemäß § 1 Z 7 sicherzustellen;
3. die Wahrung der äußeren und inneren Sicherheit Österreichs, die Einhaltung der von Österreich übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen oder den Schutz von Menschen, fremden Sachen oder sonstigen wichtigen Rechtsgütern auch in Anbetracht der Verwendung von Kernmaterial in Österreich zu sichern.
(4) Im Bescheid nach Abs. 1 können Auflagen und Bedingungen vorgesehen werden. Diese haben personelle, organisatorische und technische Maßnahmen zu betreffen, und zwar je nach Auslegung und Umfang der Anlage und der Art und Menge des verwendeten Kernmaterials. Die Bewilligung kann befristet werden.
(5) Die Überprüfung der Einhaltung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen obliegt den für die allgemeine Sicherheitspolizei zuständigen Behörden. Zu diesem Zweck können die Anlagen betreten, die vorgeschriebenen technischen Einrichtungen auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft und es kann Einsicht in alle im Zusammenhang mit dem Bescheid stehenden Unterlagen genommen werden.
(6) Vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 hat der Inhaber des Kernmaterials dem Bundesministerium für Inneres
1. eine geeignete Person (Sicherungsbeauftragter) und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern namhaft zu machen, die jederzeit erreichbar sein müssen, und die innerhalb der Anlage für die Einhaltung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen zu sorgen haben, und
2. eine Aufstellung jener Schutzmaßnahmen zu übergeben, die zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Paragraphen vorgesehen werden sollen.
(7) Der Bundesminister für Inneres kann, wenn dies aus sicherheitspolizeilichen Erwägungen oder auf Grund der technischen Entwicklung erforderlich ist, ergänzende Auflagen oder Bedingungen mit Bescheid vorschreiben.