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Fassungsvergleich zu Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997 (aufgehoben) 1
Art. 2 § 6aufgehoben
in Kraft 25.03.2026 – 31.12.2035 · idF BGBl. I Nr. 11/2026 Art. 2 § 6↗RIS↗
Beauftragung des Landeshauptmannes
§ 6.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann,
1. sofern eine Störung der Versorgung nur Teile des Bundesgebietes bedroht oder betrifft und eine solche Störung dadurch besser abgewendet oder behoben werden kann, die Landeshauptmänner jener Länder, in denen die von dieser Störung der Versorgung bedrohten oder betroffenen Teile des Bundesgebietes liegen, oder
2. wenn auf Grund der Art und des Umfanges der unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen Störung der Versorgung die bei der Anordnung von Lenkungsmaßnahmen zu berücksichtigenden Umstände in Teilen des Bundesgebietes verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist,
die Landeshauptmänner durch Verordnung beauftragen, die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander in seinem Namen auszuüben.