Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 6geändertText, Z 1 bis Z 3
Pauschalierungsausgleich
§ 6.
1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10% 10 Prozent des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
2. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10% 10 Prozent des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
3. bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb 10% 10 Prozent dieser Einkünfte.