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Fassungsvergleich zu Schülerbeihilfengesetz 1983××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schülerbeihilfengesetz 1983 1
Art. 2 § 6geändertText, Z 1 bis Z 3
in Kraft 01.09.1989 – 31.08.1994 · idF BGBl. Nr. 373/1989 · danach: BGBl. Nr. 640/1994 Art. 2 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.1994 · idF BGBl. Nr. 640/1994 Art. 2 § 6↗RIS↗
Pauschalierungsausgleich
§ 6.
Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsmäßiger Bücher oder Aufzeichnungen, sondern die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10% 10 Prozent des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
2. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10% 10 Prozent des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
3. bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb 10% 10 Prozent dieser Einkünfte.