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Fassungsvergleich zu Wohnbauförderungs- und Mietengesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wohnbauförderungs- und Mietengesetz (aufgehoben) 1
Art. 2 § 6aufgehoben
in Kraft 15.07.1929 – 31.12.2009 · idF BGBl. Nr. 200/1929 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 Art. 2 § 6↗RIS↗
§ 6.
(1) Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen werden die Einzahlungsstellen bezeichnet und Bestimmungen über die Einzahlung erlassen werden.
(2) Solange eine amtswegige Bemessung nicht erfolgt ist, ist die Steuer in dem in der Steuererklärung ausgewiesenen Ausmaße zu entrichten.