Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 6neu
§ 6.
Die Listen sind nach Ortsgemeinden, in Wien und anderen großen Städten nach Bezirken, Gassen, beziehungsweise nach Hausnummern anzulegen. Sie sind öffentlich aufzulegen. Jedermann kann davon Abschriften herstellen.
Anmerkung