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Fassungsvergleich zu VerbotsG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verbotsgesetz 1947 (VerbotsG) 1
Art. 2 § 6neu
in Kraft ab 18.02.1947 · idF BGBl. Nr. 25/1947 Art. 2 § 6↗RIS↗
§ 6.
Die Listen sind nach Ortsgemeinden, in Wien und anderen großen Städten nach Bezirken, Gassen, beziehungsweise nach Hausnummern anzulegen. Sie sind öffentlich aufzulegen. Jedermann kann davon Abschriften herstellen.
Anmerkung
XXI. Hauptstück, BGBl. Nr. 25/1947