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Fassungsvergleich zu Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (aufgehoben) 1
Art. 2 § 60aufgehoben
in Kraft 01.09.1955 – 30.06.1999 · idF BGBl. Nr. 125/1955 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 2 § 60↗RIS↗
§ 60.
Hinsichtlich juristischer Personen und Personengemeinschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehen, gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 zweiter Satz erst für neu eintretende Gesellschafter (Aktionäre) und Mitglieder des Aufsichtsrates. Ebenso gilt die Bestimmung des § 29 Abs. 2, wonach sämtliche Gesellschafter ausschließlich Wirtschaftstreuhänder oder Ehegatten von solchen sein müssen, erst für neu eintretende Gesellschafter (Aktionäre).