§ 60.
Hinsichtlich juristischer Personen und Personengemeinschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehen, gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 zweiter Satz erst für neu eintretende Gesellschafter (Aktionäre) und Mitglieder des Aufsichtsrates. Ebenso gilt die Bestimmung des § 29 Abs. 2, wonach sämtliche Gesellschafter ausschließlich Wirtschaftstreuhänder oder Ehegatten von solchen sein müssen, erst für neu eintretende Gesellschafter (Aktionäre).