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Fassungsvergleich zu Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (aufgehoben) 1
Art. 2 § 61aufgehoben
in Kraft 01.09.1955 – 30.06.1999 · idF BGBl. Nr. 125/1955 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 2 § 61↗RIS↗
§ 61.
(1) Eine Berufstätigkeit, die vor Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes als vereidigter Buchprüfer, Steuer- oder Devisenberater im Sinne der bisher geltenden Vorschriften ausgeübt wurde, ist bei Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer der Tätigkeit als Buchprüfer (§ 10 Abs. 1) gleichzuhalten.
(2) Eine Berufstätigkeit als Helfer in Steuersachen im Sinne der bisher geltenden Vorschriften oder als Inhaber einer Berechtigung nach den bisher geltenden Bestimmungen des § 1a Abs. 1 lit. b Z. 34 der Gewerbeordnung (§ 59 Abs. 8) ist bei Zulassung zur Fachprüfung für Buchprüfer der Tätigkeit als Helfer in Buchführungs- und Steuersachen (§ 10 Abs. 2) gleichzuhalten.
(3) Eine Berufstätigkeit als Inhaber einer Berechtigung nach den bisher geltenden Bestimmungen des § 1a Abs. 1 lit. b Z. 34 der Gewerbeordnung (§ 59 Abs. 8) ist bei Zulassung zur Fachprüfung für Helfer in Buchführungs- und Steuersachen der Tätigkeit als Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei (§ 10 Abs. 3) gleichzuhalten.