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Fassungsvergleich zu Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (aufgehoben) 1
Art. 2 § 62aufgehoben
in Kraft 01.09.1955 – 30.06.1999 · idF BGBl. Nr. 125/1955 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 2 § 62↗RIS↗
§ 62.
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits vorliegende Zulassungsansuchen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu beurteilen.
(2) Bereits ausgesprochene Zulassungen zur Fachprüfung bleiben in Kraft. Zulassungen zur Prüfung als vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater gelten als Zulassungen zur Fachprüfung für Buchprüfer. Zulassungen zur Prüfung als Helfer in Steuersachen gelten als Zulassungen zur Fachprüfung für Helfer in Buchführungs- und Steuersachen.