Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 62aufgehoben
§ 62.
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits vorliegende Zulassungsansuchen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu beurteilen.
(2) Bereits ausgesprochene Zulassungen zur Fachprüfung bleiben in Kraft. Zulassungen zur Prüfung als vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater gelten als Zulassungen zur Fachprüfung für Buchprüfer. Zulassungen zur Prüfung als Helfer in Steuersachen gelten als Zulassungen zur Fachprüfung für Helfer in Buchführungs- und Steuersachen.