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Fassungsvergleich zu Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (aufgehoben) 1
Art. 2 § 63aufgehoben
in Kraft 01.09.1955 – 30.06.1999 · idF BGBl. Nr. 125/1955 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 2 § 63↗RIS↗
§ 63.
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begonnene Prüfungsverfahren sind nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.
(2) Nach den bisherigen Vorschriften abgelegte Fachprüfungen behalten ihre Gültigkeit. § 59 ist sinngemäß anzuwenden.