Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 63aufgehoben
§ 63.
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begonnene Prüfungsverfahren sind nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.
(2) Nach den bisherigen Vorschriften abgelegte Fachprüfungen behalten ihre Gültigkeit. § 59 ist sinngemäß anzuwenden.