Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (aufgehoben) 1
Art. 2 § 64aufgehoben
in Kraft 01.09.1955 – 30.06.1999 · idF BGBl. Nr. 125/1955 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 2 § 64↗RIS↗
§ 64.
(1) Die Bestimmungen des § 19 sind auf bereits vorliegende Anmeldungen anzuwenden. Der Ausschuß für Berufsanwärter (§ 19 Abs. 3) hat binnen eines halben Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die nach den bisherigen Vorschriften entgegengenommenen Anmeldungen von Berufsanwärtern unter dem Gesichtspunkt zu überprüfen, ob sie den Bestimmungen des § 19 Abs. 4 genügen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so sind die Betroffenen aus dem Verzeichnis der Berufsanwärter zu streichen und hievon mit dem Bemerken zu verständigen, daß eine Wiederaufnahme in das Verzeichnis nur nach Erfüllung der Bedingungen des § 19 Abs. 4 möglich ist.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bereits als Berufsanwärter angehörige Personen sind bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen zu den Fachprüfungen auch ohne Nachweis der im § 9 vorgeschriebenen Vorbildung zuzulassen.
(3) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine zur Anmeldung als Berufsanwärter berechtigende Tätigkeit bereits ausüben, haben, wenn sie die Anmeldung als Berufsanwärter anstreben, diese spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.