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Fassungsvergleich zu Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (aufgehoben) 1
Art. 2 § 65aufgehoben
in Kraft 01.09.1955 – 30.06.1999 · idF BGBl. Nr. 125/1955 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 2 § 65↗RIS↗
§ 65.
(1) Die Bestimmungen des § 29 Abs. 2, wonach die Mehrheit der Besitzer des Gesellschaftskapitals und bei Personengesellschaften überdies die Mehrheit der Gesellschafter jener Berufsgruppe angehören muß, der die betreffende Gesellschaft angehören soll, gelten nicht für Gesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes befugt sind, wenn alle gesetzlichen Vertreter dem Wirtschaftstreuhandberuf angehören oder wenn der genannte Zustand innerhalb der im § 59 Abs. 5 erwähnten Frist hergestellt wird.
(2) Die Bestimmungen des § 29 Abs. 2 bis 4 gelten nicht für bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes befugte Wirtschaftstreuhänder (Gesellschaften), die überwiegend land- und forstwirtschaftliche Betriebe betreuen.