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Fassungsvergleich zu Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (aufgehoben) 1
Art. 2 § 66aufgehoben
in Kraft 01.09.1955 – 30.06.1999 · idF BGBl. Nr. 125/1955 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 2 § 66↗RIS↗
§ 66.
Wirtschaftstreuhänder, die am 1. Juni 1955 Inhaber von Gewerbeberechtigungen für die Realitätenvermittlung oder die Geschäfts- und Wohnungsvermittlung waren oder eine sonstige gemäß § 34 Abs. 2 unvereinbare Tätigkeit befugt ausgeübt haben, dürfen diese Tätigkeiten auf die Dauer von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auch weiterhin persönlich ausüben. Diese zeitliche Beschränkung gilt nicht für Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 50. Lebensjahr vollendet haben.