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Fassungsvergleich zu Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (aufgehoben) 1
Art. 2 § 68aufgehoben
in Kraft 01.09.1955 – 30.06.1999 · idF BGBl. Nr. 125/1955 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 2 § 68↗RIS↗
§ 68.
Die aus bestehenden Lehrverhältnissen sich ergebenden Rechte und Pflichten bleiben, soweit sie durch dieses Bundesgesetz keine Änderung erfahren, aufrecht. Neue Lehrverträge können nicht abgeschlossen werden.