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Fassungsvergleich zu RAO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtsanwaltsordnung (RAO) 1
Art. 2 § 6 (ÜR)neu
in Kraft ab 01.12.1973 · idF BGBl. Nr. 570/1973 Art. 2 § 6 (ÜR)↗RIS↗
(Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1973, zu § 46, RGBl. Nr. 96/1868)
§ 6.
Sofern die Geschäftsordnung der Ausschüsse der Rechtsanwaltskammern nicht bereits dem § 46 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind die erforderlichen Änderungen innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beschließen.