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Fassungsvergleich zu FAG 1989××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzausgleichsgesetz 1989 (FAG 1989) (aufgehoben) 1
Art. 2 § 7geändertB. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden…: Text
in Kraft 01.01.1992 – 31.07.1992 · idF BGBl. Nr. 693/1991 · danach: BGBl. Nr. 450/1992 Art. 2 § 7↗RIS↗
in Kraft 01.08.1992 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 450/1992 Art. 2 § 7↗RIS↗
B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben
§ 7. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer - veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I (§ 93 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988) und Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988) -, die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, der Branntweinaufschlag und Monopolausgleich, die Abgabe von alkoholischen Getränken, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Spielbankabgabe, der Kunstförderungsbeitrag, der Kulturgroschen und die Energieverbrauchsabgabe. Die Teilung der beiden zuletzt genannten Abgaben sowie der Weinsteuer zwischen dem Bund und den Ländern (Wien als Land) und der Weinsteuer zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) und die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder und länderweise auf die Gemeinden bleiben der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.
(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung.
… 13 unveränderte Absätze
Vor der Teilung sind abzuziehen
1. bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist,
a) ein Anteil in der Höhe von 2,29 vH des Aufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleiches,
b) ein Anteil in der Höhe von 2,29 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,
c) ein Anteil in der Höhe von 0,556 vH des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer, von 0,399 vH des Aufkommens an Lohnsteuer und von 0,867 vH des Aufkommens an Kapitalertragsteuer I für Zwecke des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds;
2. bei der Umsatzsteuer
a) ein Anteil in der Höhe von 0,642 vH des Aufkommens, der für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu verwenden ist,
b) ein Anteil in der Höhe von 0,085 vH des Aufkommens, der für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu verwenden ist;
3. bei der Mineralölsteuer ein Betrag von 970 Millionen Schilling jährlich in zwölf gleich großen Monatsbeträgen, der für Zwecke der Fruchtfolgeförderung zu verwenden ist.
Bei der Kapitalertragsteuer II sind keine Anteile für die unter Z 1 angeführten Fonds abzuziehen.
(3) Die für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds bestimmten Anteile gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. c sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, zu überweisen.
(4) An den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds und an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds sind auf die gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a und b zu leistenden Zahlungen monatliche Vorschüsse zu leisten, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung hat im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Sinne des § 11 Abs. 1 zu erfolgen. Übergenüsse oder Guthaben der Fonds sind hiebei auszugleichen.
(5) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.