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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Bund – Länder)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Bund – Länder) 1
Art. 2 § 7neu
in Kraft ab 17.10.1985 · idF BGBl. Nr. 408/1985 Art. 2 § 7↗RIS↗
Artikel II
Geltungsdauer, Kündigung
§ 7.
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen. Das Bundeskanzleramt wird davon die übrigen Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.