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Fassungsvergleich zu Preisgesetz 1992××

Änderungen zwischen den Fassungen

Preisgesetz 1992 1
Art. 2 § 7neu
in Kraft ab 01.06.1992 · idF BGBl. Nr. 145/1992 Art. 2 § 7↗RIS↗
Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen
§ 7.
Entfallen in den Preisen von Sachgütern oder Leistungen enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge sowie Ausgleichsabgabebeträge für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte ganz oder teilweise, so sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.