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Fassungsvergleich zu Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997 (aufgehoben) 1
Art. 2 § 7aufgehoben
in Kraft 25.03.2026 – 31.12.2035 · idF BGBl. I Nr. 11/2026 Art. 2 § 7↗RIS↗
Anhörung der Lenkungsausschüsse
§ 7.
Vor Erlassung oder Aufhebung von Verordnungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft den Bundeslenkungsausschuß (§ 19 Abs. 1) und der Landeshauptmann den Landeslenkungsausschuß (§ 19 Abs. 2) anzuhören. Die Anhörung des zuständigen Ausschusses hat bei Gefahr im Verzug zu entfallen. Er ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.