Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 7aufgehoben
Anhörung der Lenkungsausschüsse
§ 7.
Vor Erlassung oder Aufhebung von Verordnungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft den Bundeslenkungsausschuß (§ 19 Abs. 1) und der Landeshauptmann den Landeslenkungsausschuß (§ 19 Abs. 2) anzuhören. Die Anhörung des zuständigen Ausschusses hat bei Gefahr im Verzug zu entfallen. Er ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.