Änderungen zwischen den Fassungen
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 2 § 7aufgehoben
Arbeitsplätze und Verkehrswege.
§ 7.
(1) Arbeiten in Abraum-, Bruch- oder Grubenwänden sind, soweit es ihre Art zuläßt, von möglichst sicheren Standplätzen aus durchzuführen. Bei Arbeiten in Bruchwänden ist die Verwendung von Fußbekleidung mit Holzsohlen verboten.
(2) Arbeitsplätze in Abraum-, Bruch- oder Grubenwänden sind an ihren Außenrändern von losen Steinen tunlichst freizuhalten. Werkzeuge, sonstige Betriebsmittel sowie Materialien dürfen nicht so nahe am Rand von Abraum-, Bruch- oder Grubenwänden abgelegt werden, daß die Gefahr des Herabfallens derselben besteht. An Standplätzen in den Wänden sind erforderlichenfalls Vorkehrungen zu treffen, durch die ein Herabfallen dieser Gegenstände hintangehalten wird.
(3) Während in Abraum-, Bruch- oder Grubenwänden an Arbeitsstellen solche Arbeiten ausgeführt werden, die für unterhalb dieser Arbeitsstellen Beschäftigte eine Gefahr bedeuten, ist der Aufenthalt von Dienstnehmern im Gefahrenbereich verboten.
(4) Arbeitsplätze am Fuße von Abraum-, Bruch- oder Grubenwänden und von Halden sind so anzulegen und einzurichten, daß die dort Beschäftigten den Förderverkehr in dem für ihre Sicherheit erforderlichen Ausmaß überblicken können. Zum raschen Verlassen der Arbeitsplätze müssen Fluchtwege dauernd freigehalten werden.
(5) Zugänge zu den Abraum-, Bruch- oder Grubenwänden sind sicher begehbar anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. An in den Wänden gelegenen Zugängen zu Arbeitsplätzen sind, wo dies erforderlich ist, sorgfältig befestigte Sicherungsseile auszuhängen. Sonstige Verkehrswege sind erforderlichenfalls in geeigneter Weise zu sichern.
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