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Fassungsvergleich zu Schülerbeihilfengesetz 1983××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schülerbeihilfengesetz 1983 1
Art. 2 § 7aufgehoben
in Kraft 09.09.1983 – 31.08.1994 · idF BGBl. Nr. 455/1983 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994 Art. 2 § 7↗RIS↗
Vermögen
§ 7.
(1) Vermögen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bei unbeschränkt Vermögensteuerpflichtigen (§ 1 Abs. 1 Z 1 Vermögensteuergesetz 1954) das steuerpflichtige Vermögen im Sinne des § 7 Z 1 lit. a des Vermögensteuergesetzes 1954. Bei beschränkt Vermögensteuerpflichtigen sowie bei Personen, die im Inland nicht vermögensteuerpflichtig sind, ist vom Inlandsvermögen zuzüglich des Wertes des erklärten ausländischen Vermögens auszugehen.
(2) Wird das Vermögen im Sinne des Abs. 1 für den in § 9 Abs. 4 Z 1 und § 11 Abs. 5 Z 1 umschriebenen Personenkreis nicht nachgewiesen beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht, ist das Vermögen unter sinngemäßer Anwendung des § 184 der Bundesabgabenordnung zu schätzen.
(BGBl. Nr. 115/1982, Art. I Z 5)