Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 7aaufgehoben
§ 7a.
Schriften und Amtshandlungen in den Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind von den Bundesverwaltungsabgaben befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
Anmerkung