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Fassungsvergleich zu BEinstG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) 1
Art. 2 § 7qneu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. I Nr. 82/2005 Art. 2 § 7q↗RIS↗
Nebenintervention
§ 7q.
Die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation kann, wenn es eine betroffene Person verlangt, einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen aus einer Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b als Nebenintervenient (§§ 17 bis 19 ZPO) beitreten.