Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 8aufgehoben
KAPITEL 2
Gesuch um internationale Registrierung
Regel 8
Form und Inhalt des Gesuchs um internationale Registrierung
(1) Das Gesuch um internationale Registrierung ist in zwei von der nationalen Behörde des Ursprungslandes datierten und unterzeichneten Ausfertigungen auf dem vom Internationalen Büro dieser Behörde unentgeltlich zur Verfügung gestellten Formular einzureichen. Das Formular ist in leserlicher Form, vorzugsweise mit der Schreibmaschine auszufüllen.
(2) Das Gesuch um internationale Registrierung muß enthalten oder angeben:
i) den Namen des Hinterlegers; ist der Hinterleger eine natürliche Person, so besteht der anzugebende Name aus dem Familiennamen und den Vornamen, wobei die Vornamen dem Familiennamen voranzustellen sind; ist er eine juristische Person, so ist ihre vollständige Bezeichnung anzugeben;
ii) die Anschrift des Hinterlegers mit sämtlichen sachdienlichen Angaben einschließlich der Hausnummer; der Hinterleger kann eine andere als seine Hauptanschrift als Anschrift für den Schriftwechsel angeben; bei mehreren Hinterlegern mit unterschiedlichen Anschriften ist die für den Schriftwechsel zu benutzende Anschrift anzugeben;
iv) gegebenenfalls den Namen und die Anschrift des Vertreters;
v) die Daten und Nummern der Hinterlegung und der Eintragung der Marke, die im Ursprungsland in Kraft ist;
vi) gegebenenfalls den Vermerk, daß die Hinterlegung im Ursprungsland oder jede andere vom Hinterleger bezeichnete Hinterlegung in einem anderen Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums nach Erklärung des Hinterlegers eine erste Hinterlegung im Sinne von Artikel 4 dieser Verbandsübereinkunft ist, sowie das Datum und die Nummer dieser anderen Hinterlegung;
ix) wenn die Marke eine dreidimensionale Form enthält, den Vermerk „marque plastique'';
x) wenn die Marke oder ein Teil der Marke aus anderen als lateinischen Buchstaben oder aus anderen als arabischen oder römischen Ziffern besteht, eine Transliteration der Marke oder des betreffenden Teiles in lateinische Buchstaben und in arabische Ziffern; die Transliteration muß den französischen Ausspracheregeln folgen;
xi) gegebenenfalls den Vermerk „marque collective'', „marque de certification'' oder „marque de garantie'';
xv) den Zeitabschnitt von 20 oder 10 Jahren, für den die Grundgebühr entsprechend der Regel 10 Absatz 1 entrichtet wird;
(3) Das Gesuch um internationale Registrierung kann ferner enthalten:
i) wenn das Gesuch um internationale Registrierung eine Marke betrifft, die bereits Gegenstand einer oder mehrerer internationaler Registrierungen war, die Daten und Nummern dieser Registrierungen;
ii) wenn die Marke Inschriften in einer anderen als der französischen Sprache enthält, die Übersetzung dieser Inschriften in die französische Sprache.