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Fassungsvergleich zu InvFG 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Investmentfondsgesetz (InvFG 1993) (aufgehoben) 1
Art. 2 § 8aufgehoben
in Kraft 01.01.1994 – 31.08.2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011 Art. 2 § 8↗RIS↗
Eintragungen im Aktienbuch
§ 8.
Das Miteigentum der Anteilinhaber wird im Aktienbuch unter dem Namen des Kapitalanlagefonds eingetragen. Die verwaltende Kapitalanlagegesellschaft ist anzumerken. Die Depotbank ist jedoch ermächtigt, auf Namen lautende, im Ausland ausgestellte Wertpapiere unter ihrem Namen oder unter dem Namen des Vertrauensmannes des ausländischen Verwahrers eintragen zu lassen.