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Fassungsvergleich zu Sicherheitskontrollgesetz 1991××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sicherheitskontrollgesetz 1991 (aufgehoben) 1
Art. 2 § 8aufgehoben
in Kraft 18.07.1992 – 28.02.2013 · idF BGBl. Nr. 415/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2013 Art. 2 § 8↗RIS↗
4. TEIL
Ausfuhrkontrolle
Umfang der Bewilligung
§ 8.
(1) Soweit es zur Erfüllung der auf Grund des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen und anderer von Österreich übernommener völkerrechtlicher Verpflichtungen oder im außenpolitischen Interesse Österreichs erforderlich ist, bedarf die Ausfuhr von Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 und von Ausrüstung, Technologie oder Material gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligungen einer Bewilligung des Bundeskanzlers, wenn das Material, die Ausrüstung oder die Technologie für die Aufarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbaren Material besonders konstruiert oder vorbereitet ist.
(2) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten durch Verordnung die Waren (Ausrüstung oder Material gemäß Abs. 1) festzulegen, deren Ausfuhr einer Bewilligung gemäß Abs. 1 bedarf.
(3) Die Ausfuhr von Waren und Technologie, die gemäß Abs. 1 und 2 einer Bewilligung nach diesem Bundesgesetz bedürfen, ohne Bewilligung ist verboten. Die Bewilligung bildet bei der Ausfuhr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß § 52 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 424/1990.