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Fassungsvergleich zu Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben) 1
Art. 2 § 8aufgehoben
in Kraft 01.01.1973 – 31.12.2010 · idF BGBl. Nr. 253/1955 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010 Art. 2 § 8↗RIS↗
Anseilen.
§ 8.
(1) Besteht bei Arbeiten in der Wand Absturzgefahr, müssen die Dienstnehmer sicher angeseilt sein. Dies ist insbesondere dann notwendig, wenn für die Arbeiten ein sicherer Standplatz nicht zur Verfügung steht, Witterungseinflüsse einen sicheren Stand nicht erwarten lassen oder das Ausbrechen von Gestein oder das Abrutschen von Werkzeugen einen Absturz verursachen kann. Für das Besteigen besonders schwieriger Stellen der Wand und für das Auslösen von nicht sicheren Standplätzen aus ist überdies ein sicher befestigtes Sicherungsseil auszuhängen, an dem sich der Angeseilte anhalten kann.
(2) Das zum Anseilen dienende Seil ist an hiefür geeigneten Gegenständen, die möglichst senkrecht über der Arbeitsstelle liegen, sicher zu befestigen. Das Seil darf nur so weit ausgelegt werden, daß der Angeseilte die Arbeiten ungehindert ausführen kann. Es ist darauf zu achten, daß das Seil durch scharfe Gesteinskanten nicht beschädigt und durch das Pendeln des Seiles Material nicht losgelöst wird. Im Bedarfsfalle, insbesondere wenn Arbeiten ausgeführt werden, bei denen der Angeseilte seinen Standplatz häufig wechselt, muß sich eine Person bei der Befestigungsstelle des Seiles aufhalten und dieses nach Erfordernis verlängern oder verkürzen, sofern dies der Angeseilte mit besonderen Vorrichtungen selbst nicht ausführen kann.
Schlagworte
Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube