Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 8aufgehoben
Sonderbestimmungen für die Studienrichtung Soziologie
§ 8. (1) Der geisteswissenschaftliche Studienzweig der Studienrichtung Soziologie ist sowohl im ersten als auch im zweiten Studienabschnitt unter Anwendung des § 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, mit einer zweiten Studienrichtung, einem zweiten Studienzweig oder sonstigen Fächern zu kombinieren. Im Fall des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen darf die zuständige akademische Behörde die Zustimmung nur erteilen, wenn durch die nach der genannten Gesetzesstelle hinzugewählten Fächer der geisteswissenschaftliche Studienzweig dem sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig hinsichtlich Umfang und Anzahl der Prüfungen zumindest gleichwertig ist.
(2) Eine Kombination nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen ist insoweit unzulässig, als sich die hinzugewählten Fächer ganz oder teilweise mit Fächern bzw. einem Fach decken, die gemäß § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Diplomprüfungsfächer oder Vorprüfungsfächer sind.