Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 8aufgehoben
§ 8.
Die Gemeinden sind verpflichtet, auf Verlangen der Steuerbehörden bei der Überprüfung der Steuererklärungen und bei den zur Bemessung erforderlichen Erhebungen ohne Anspruch auf Entschädigung mitzuwirken; die Länder und Gemeinden sind verpflichtet, zwecks Bemessung der Zinsgroschensteuer die Veranlagungsbehelfe, betreffend die Gebäude-, beziehungsweise Mietzinssteuer, zur Verfügung zu stellen.
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