Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 8 (ÜR)neu
(Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1973, zu § 49 Abs. 1, RGBl. Nr. 96/1868)
§ 8.
Die Rechtsanwaltskammern haben die im § 49 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Satzungen ihrer Versorgungseinrichtungen erstmals innerhalb von neun Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1973 zu beschließen.