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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Bund – Länder)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Bund – Länder) 1
Art. 2 § 9neu
in Kraft ab 17.10.1985 · idF BGBl. Nr. 408/1985 Art. 2 § 9↗RIS↗
Hinterlegung
§ 9.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die beim Bundeskanzleramt hinterlegt wird. Dieses wird allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung übermitteln.
Geschehen in Graz am 27. Juni 1985.