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Fassungsvergleich zu Sicherheitskontrollgesetz 1991××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sicherheitskontrollgesetz 1991 (aufgehoben) 1
Art. 2 § 9aufgehoben
in Kraft 18.07.1992 – 28.02.2013 · idF BGBl. Nr. 415/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2013 Art. 2 § 9↗RIS↗
Bewilligungsvoraussetzungen
§ 9.
Die Bewilligung ist vom Bundeskanzler zu erteilen, wenn auf Grund der Verhältnisse im Empfängerland anzunehmen ist, daß die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind und §§ 10 und 11 der Bewilligung nicht entgegenstehen:
1. Die gelieferte Ware oder Technologie darf im Empfängerland nur für friedliche Zwecke und nicht für eine nukleare Sprengvorrichtung verwendet werden.
2. Das gelieferte Kernmaterial oder das mit Hilfe gelieferter Waren oder Technologie verwendete, aufgearbeitete oder hergestellte Kernmaterial ist im Empfängerland der Sicherheitskontrolle der Internationalen Atomenergie Organisation auf Grund eines das gesamte Territorium des Empfängerlandes abdeckenden Sicherheitskontrollabkommens zu unterwerfen, wobei diese Sicherheitskontrolle in Kraft zu bleiben hat, solange sich das gelieferte Kernmaterial und alles mit Hilfe der gelieferten Waren oder Technologie entstandene Kernmaterial im Empfängerland befinden.
3. Im Empfängerland ist, sofern das durch die Lieferung von Waren und Technologie erworbene Wissen zur Errichtung weiterer Anlagen im Empfängerland führt, das in solchen Anlagen verwendete, aufgearbeitete oder hergestellte Kernmaterial der Sicherheitskontrolle gemäß Z 2 zu unterwerfen.
4. Das Kernmaterial und die damit im Zusammenhang stehenden Kernanlagen werden im Empfängerland dem § 6 Abs. 3 vergleichbaren Sicherungsmaßnahmen unterworfen.
5. Im Empfängerland ist im Falle einer Ausfuhr der gelieferten Waren oder Technologie in ein Drittland diese davon abhängig zu machen, daß das Drittland die in Z 1 bis 4 angeführten Bedingungen erfüllt.