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Fassungsvergleich zu Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten 1
Art. 2 § 9neu
in Kraft ab 15.04.1959 · idF BGBl. Nr. 101/1959 Art. 2 § 9↗RIS↗
Artikel II.
Grundsatzbestimmungen.
§ 9.
(1) Für die Ausführungsgesetzgebung (§ 3 im Zusammenhalte mit § 4 Abs. 1) gelten die in den nachstehenden Paragraphen dieses Artikels II aufgestellten Grundsätze.
(2) (Verfassungsbestimmung.) Die im vorliegenden Artikel II aufgestellten Grundsätze können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert, ergänzt oder aufgehoben werden.