Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 9aufgehoben
§ 9.
(1) Für die einzelnen Steuerraten sind Verzugszinsen im Sinne des Einhebungsgesetzes vom Jahre 1925, B. G. Bl. Nr. 373, zu entrichten.
(2) Das VI. Hauptstück des Personalsteuergesetzes sowie die sonstigen, die direkten Steuern betreffenden allgemeinen Bestimmungen finden entsprechende Anwendung.
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