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Fassungsvergleich zu VerssG 1992××

Änderungen zwischen den Fassungen

Versorgungssicherungsgesetz (VerssG 1992) (aufgehoben) 1
Art. 2 § 9aufgehoben
in Kraft 01.01.2027 – 31.12.2035 · idF BGBl. I Nr. 99/2026 Art. 2 § 9↗RIS↗
§ 9.
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus oder die im § 4 Abs. 3 genannten Behörden können nach Maßgabe ihres Aufgabenbereiches durch gehörig legitimierte Organe die gemäß § 2 Z 3 zu erteilenden Meldungen und Auskünfte überprüfen lassen und, sofern die Meldepflichtigen die Meldungen trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben haben, diese an Ort und Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen erstellen lassen.
(2) Diesen Organen ist jederzeit Zutritt zu den Betriebsstätten und Lagerräumen und die Einsichtnahme in jene Betriebsbereiche und Aufzeichnungen zu gewähren, deren Kenntnis für die Durchführung der Lenkungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist (Bedarf, Lagerbestand, Zu- und Abgang von Waren, ihre Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und den Verbrauch); den Organen ist jede für die Überprüfung erforderliche Auskunft zu erteilen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 12, BGBl. I Nr. 99/2026)
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