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Fassungsvergleich zu Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit (aufgehoben) 1
Art. 20neu
in Kraft 09.12.1978 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 586/1978 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Die Vertragsstaaten ermutigen zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Filmwesens durch
1. Einladung von Fachleuten zur Teilnahme an Veranstaltungen,
2. Austausch von Filmen, Aufzeichnungen, Programmen und Material,
3. Organisation von Filmwochen oder Filmtagen,
4. Zusammenarbeit der zuständigen Fachorganisationen.