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Fassungsvergleich zu X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 20neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 186/1913 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20.
Die Mächte, die unterzeichnet haben, werden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Bestimmungen dieses Abkommens ihren Marinen und besonders dem geschützten Personal bekanntzumachen und sie zur Kenntnis der Bevölkerung zu bringen.