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Norm
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen
Fassungen
Art. 20 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen
BGBl
Art. 20 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen
Judikatur
Art. 20 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen
Art. 20 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen
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Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 20
neu
in Kraft ab 02.05.1927 · idF
BGBl. Nr. 155/1927
Art. 20↗
RIS↗
Artikel 20.
Alle auf die Auslegung des gegenwärtigen Vertrages bezüglichen Streitigkeiten sind dem Ständigen Internationalen Gerichtshofe zu unterbreiten.