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Fassungsvergleich zu Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde××

Änderungen zwischen den Fassungen

Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde 1
Art. 20neu
in Kraft ab 27.02.1954 · idF BGBl. Nr. 155/1953 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Lazarettschiffe, die Anspruch auf den Schutz des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See haben, dürfen nicht vom Land aus angegriffen werden.