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Fassungsvergleich zu UNO-Charta××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statut des Internationalen Gerichtshofes (UNO-Charta) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 14.12.1955 · idF BGBl. Nr. 120/1956 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20.
Vor Antritt seines Amtes muß jedes Mitglied des Gerichtshofes in öffentlicher Sitzung die feierliche Erklärung abgeben, daß es seine Befugnisse unparteiisch und gewissenhaft ausüben werde.