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Fassungsvergleich zu Abkommen über Internationale Ausstellungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Internationale Ausstellungen 1
Art. 20neu
in Kraft ab 09.02.1957 · idF BGBl. Nr. 65/1957 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Bei Schluß der Ausstellung kann der Aussteller die ausgestellten Muster verkaufen und liefern, sofern die Gesetzgebung des Landes, in dem die Ausstellung stattfindet, dem nicht entgegensteht. In diesem Falle ist der Aussteller keinen anderen Abgaben unterworfen als denjenigen, die er im Falle unmittelbarer Einfuhr hätte entrichten müssen.