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Fassungsvergleich zu Privilegien und Immunitäten des Europarates××

Änderungen zwischen den Fassungen

Privilegien und Immunitäten des Europarates 1
Art. 20neu
in Kraft ab 09.05.1957 · idF BGBl. Nr. 127/1957 Art. 20↗RIS↗
TEIL VII
Zusatzabkommen
Artikel 20
Der Rat kann mit einem oder mehreren Mitgliedern Zusatzvereinbarungen abschließen, die die Bestimmungen des vorliegenden Allgemeinen Abkommens hinsichtlich dieses oder dieser ergänzen.