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Fassungsvergleich zu Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 344/1975 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Hat ein Staatsbürger eines der beiden Vertragsstaaten ein Grenzzeichen beschädigt oder vernichtet, so trägt dieser Vertragsstaat, ungeachtet einer etwaigen Haftung des Schädigers oder eines anderen Dritten, die gesamten Kosten der Instandsetzung oder der Erneuerung. Soweit der gemäß dem ersten Satz zur Kostentragung verpflichtete Vertragsstaat Ersatzleistungen für die Instandsetzung oder die Erneuerung des Grenzzeichens erbringt, gehen Ansprüche, die dem anderen Vertragsstaat wegen der Beschädigung oder der Vernichtung des Grenzzeichens gegen den Schädiger oder einen anderen Dritten zustehen, auf ihn über.
Schlagworte
Schadenersatz, Regreß