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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen 1
Art. 20neu
in Kraft ab 22.07.1975 · idF BGBl. Nr. 383/1975 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
(1) Mitglieder einer konsularischen Vertretung können in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren des Empfangsstaates als Zeugen geladen werden. Weigert sich ein Konsul, einer Ladung Folge zu leisten oder auszusagen, so darf gegen ihn keine Zwangs- oder Strafmaßnahme getroffen werden. Konsularangestellte oder Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals dürfen nur in den im Absatz 3 genannten Fällen das Zeugnis verweigern.
(2) Die Behörde, die einen Konsul als Zeugen vorlädt, darf ihn nicht bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindern. Sie kann, soweit möglich, seine Aussage in seiner Wohnung oder in der konsularischen Vertretung oder aber eine schriftliche Erklärung von ihm entgegennehmen.
(3) Mitglieder einer konsularischen Vertretung sind nicht verpflichtet, Zeugnis über Angelegenheiten zu geben, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, oder die darauf bezüglichen amtlichen Korrespondenzen und Schriftstücke vorzulegen. Sie sind auch berechtigt, die Aussage als Sachverständige über das Recht des Entsendestaates zu verweigern.