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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn 1
Art. 20neu
in Kraft ab 30.04.1977 · idF BGBl. Nr. 146/1977 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Die Mitglieder des Konsulats sind im Empfangsstaat von allen militärischen Dienstleistungen und Auflagen, von allen sonstigen öffentlichen Dienstverpflichtungen und den allenfalls an ihrer Statt erhobenen Beiträgen befreit.