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Norm
Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Fassungen
Art. 20 Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
BGBl
Art. 20 Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Judikatur
Art. 20 Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Art. 20 Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
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Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 20
neu
in Kraft ab 10.01.1980 · idF
BGBl. Nr. 162/1980
Art. 20↗
RIS↗
ARTIKEL XX
Die Kosten der Schiedskommission werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen, sofern die Kommission nicht etwas anderes beschließt.