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Fassungsvergleich zu Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau 1
Art. 20neu
in Kraft ab 30.04.1982 · idF BGBl. Nr. 443/1982 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
1. Das Komitee tritt in der Regel einmal im Jahr für höchstens zwei Wochen zur Behandlung der gemäß Artikel 18 dieser Konvention vorgelegten Berichte zusammen.
2. Die Sitzungen des Komitees finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen oder an einen anderen vom Ausschuß zu bestimmenden geeigneten Ort statt.